Satzung des

Kleintierzüchter Verein Spexard e.V.

 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 28. 9. 1997 gegründete Verein trägt den Namen
    "Kleintierzüchterverein Spexard"
2. Er hat seinen Sitz in Gütersloh-Spexard.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Aufgabe des Vereines ist die Förderung und Verbreihung der Kleintierzucht
    im Ortsteil Spexard und den Umland.
3. Der Verein bemüht sich um die ausgewogene Betreuung aller Kleintierrassen
    und deren Züchter und Halter.
4. Der Verein versucht die Jugend für die Kleintierzucht zu interessieren und Kinder
    und Jugendliche bei der Haltung und Pflege von Kleintieren zu unterstützen.
5. Der Verein ist politisch neutral.

§3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung des Kleintierzüchtervereines
    anerkennt.
2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen auch vom gesetzlichem
    Vertreter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist bei Ablehnung nicht
    verpflichtet. die Gründe mitzuteilen.

§4
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der schriftlich dem Vorstand
    zu erklären ist
c) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes
    -
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten und Nichtbefolgung von    
      Anordnungen des Vorstandes
    - wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages
    - wegen einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines

§5
Organe des Vereines

1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

§6
Vorstand

1. Dem Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der   
    Kassierer, der Jugendwart, deren Stellvertreter und die Zuchtwarte der einzelnen
    Tierrassen an.
2
. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
    und der 1. Schriftführer.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
    für die Dauer von 2 Jahren.
4. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
5. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies wünscht.
6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und hat in allen
    Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung der
    Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§7
Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
   Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
2. Zehn Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht.
4. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll vom
    Geschäftsführer oder Vertreter zu führen und auch vom 1. Vorsitzenden zu 
    unterzeichnen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 8 Tage vorher
    schriftlich zu erfolgen.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer und nimmt  
    den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Kassierer und   
    Vorstand.
7. Die Änderung der Satzung kann nur bei einer 3/4 Mehrheit durch die ordentliche
    Mitgliederversammlung erfolgen.
8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder
    ernennen.
9. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des
    Jahresbeitrages.

§8
Gemeinnützigkeit

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
    Zwecke.

§9
Auflösung des Vereins

1. Der Verein ruht bei weniger als 7 Mitgliedern.
2. Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung auf
    gesonderte Einladung züi diesem Zweck bei einer Mehrheit von 34 der
    abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
    Vermögen an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für 
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Gütersloh-Spexard, 20. September 1998